Gesetze / Auslandsumzugskostenverordnung
AUV§ 13 Reisegepäck
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/13#abs-1 (1) Die Auslagen für die Beförderung unbegleiteten Reisegepäcks anlässlich der Umzugsreise vom bisherigen zum neuen Dienstort werden erstattet bis zu einem Gewicht des Reisegepäcks von 200 Kilogramm. Die Obergrenze erhöht sich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/13#abs-2 (2) Bei Flugreisen werden die Auslagen für die Beförderung unbegleiteten Luftgepäcks nach Maßgabe des Absatzes 1 erstattet. Auslagen für die Beförderung begleiteten Luftgepäcks werden bis zu 50 Prozent der Gewichtsgrenzen nach Absatz 1 erstattet, wenn
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 13 AUV →
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